Vereinssatzung

 

Name und Sitz

(§ 1)   Name

(1.1)   Der Verein führt den Namen "European Throwing Club Flying Blades (EuroThrowers)". Er soll in das Vereinsregister des Amtsgericht Bayreuth eingetragen werden und führt dann den Zusatz "e.V." (eingetragener Verein).

(§ 2)   Sitz

(2.1)   Sitz des Vereins ist D-91278 Pottenstein.

Zweck und Ziel

(§ 3)   Begriffsbestimmungen

(3.1)   Der Verein pflegt den Sport und die Kunst des Messerwerfens und Axtwerfens. Daneben beschäftigt er sich auch mit anderen schwierig zu werfenden Geräten, z.B. Bumerang oder Lasso. Er interessiert sich für die Historie, die Herstellung und die Handhabung von Messern, Äxten und Wurfgeräten allgemein.

(§ 4)   Unmittelbarer Zweck

(4.1)   Der Verein fördert den Kontakt zwischen Werfern und Werfer-Vereinigungen in Europa und darüber hinaus. Er setzt sich für die Entwicklung einheitlicher Rahmenbedingungen für Wettbewerbe ein.

(4.2)   Der Verein berät Veranstalter bezüglich Wettbewerben und Treffen für Werfer.

(4.3)   Das Erlernen des Werfens ohne Anleitung ist eine wesentliche Hürde für Anfänger. Der Verein will hier Hilfe geben.

(§ 5)   Mittelbarer Zweck

(5.1)   Der Verein informiert die Öffentlichkeit über die Techniken und Möglichkeiten des Werfens.

(5.2)   Wir verwenden Messer ausschließlich als Sportgeräte. Da Messer auch als Waffen betrachtet werden können, setzt sich der Verein mit der Gesetzgebung auseinander und versucht, den Wurfsport vor Einschränkungen zu schützen.

(5.3)   Der Verein unterstützt die Werfer in allen Ländern bei dem Bemühen, ihren Sport legal auszuüben.

(§ 6)   Langfristiges Ziel

(6.1)   Der Verein betreibt die Anerkennung des Messer- und Axtwerfens als offizielle Sportart. Zu diesem Zweck strebt er die Aufnahme in die einschlägigen nationalen und internationalen Dachverbände an.

(6.2)   Axt und Messerwerfen haben eine uralte Tradition. Der Verein setzt sich dafür ein, daß diese Tradition für die Zukunft erhalten bleibt.

Gliederung

(§ 7)   Organe des Vereins

(7.1)   Die Organe des Vereins sind

(a) der Vorstand

(b) die Mitgliederversammlung

(§ 8)   Der Vorstand

(8.1)   Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und maximal 6 weiteren Mitgliedern.

(8.2)   Dem Vorstand obliegt die Beschlußfassung über sämtliche Vereinsangelegenheiten, soweit diese nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Der Vorstand faßt seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden schriftlich, fernmündlich oder telegraphisch mindestens eine Woche vorher einberufen werden.

(8.3)   Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder bei der Vorstandssitzung anwesend sind. Die Beschlüsse erfolgen durch einfache Mehrheit. Bei Stimmgleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Die/der Vorsitzende, bei deren/dessen Abwesenheit der stellvertretende Vorsitzende, leitet die Vorstandssitzung.

(8.4)   Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Weg gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder dem Beschluss zustimmen. Vorstandssitzungen können auch als Online-Versammlungen durchgeführt werden.

(8.5)   Vorstand im Sinne des Paragraph 26 BGB sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende. Die Vorstandsmitglieder sind von dem Verbot des Paragraph 181 BGB befreit. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden, oder den stellvertretenden Vorsitzenden, vertreten.

(8.6)   Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig. Zur Durchführung der Vereinsaufgaben kann der Vorstand eine Geschäftsstelle einrichten, ehrenamtliche Mitarbeiter berufen sowie Arbeitsausschüsse gründen.

(§ 9)   Die Mitgliederversammlung

(9.1)   Alle 2 Jahre findet eine Mitgliederversammlung statt. Sie beschließt über

(9.1.a)   den Geschäftsbericht

(9.1.b)   den Kassenbericht

(9.1.c)   die Entlastung des Vorstandes

(9.1.d)   die Abwahl und die Wahl des Vorstandes sowie die Bestimmung der Anzahl der weiteren Vorstandsmitglieder

(9.1.e)   die Wahl von Kassenprüfern

(9.1.f)   Satzungsänderungen

(9.1.g)   die Auflösung des Vereins.

(9.2)   Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand schriftlich unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens 4 Wochen (28 Tagen) einberufen.

(9.3)   Anträge zur Tagesordnung können spätestens 7 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand eingereicht werden.

(9.4)   Die Mitgliederversammlung ist immer beschlußfähig. Sie beschließt mit einfacher Mehrheit der Anwesenden stimmberechtigten Mitglieder außer bei Satzungsänderungen und bei Auflösung des Vereins (siehe § 19 and § 23).

(9.5)   Über den Gang der Verhandlungen und über die gefaßten Beschlüsse ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Das Protokoll wird allen Mitgliedern zugänglich gemacht.

(9.6)   Die Mitgliederversammlung wählt den Versammlungsleiter und den Protokollführer.

(9.7)   Eine Mitgliederversammlung als Online-Versammlung ist zulässig und möglich.

(9.8)   Die Mitglieder sind berechtigt, für eine Mitgliederversammlung ihr Stimmrecht schriftlich auf ein anderes Mitglied zu übertragen, soweit sie nicht selber an der Mitgliederversammlung teilnehmen. Die Übertragung von mehreren Stimmrechten auf ein Vereinsmitglied ist insoweit zulässig.

(§ 10)   Schatzmeister/in

(10.1)   Dem Vorstand steht der Schatzmeister zur Seite, dem die Verwaltung der Finanzen obliegt, insbesondere die Einziehung der Mitgliedsbeiträge und die Regelung der steuerlichen Angelegenheiten. Der Schatzmeister darf identisch mit einem Mitglied des Vorstands sein.

(§ 11)   Wählbarkeit, weiter Ämter

(11.1)   Es können nur Vereinsmitglieder in den Vorstand oder Ämter berufen werden. Von der Mitgliederversammlung können zusätzlich zum Schatzmeister weitere Ämter geschaffen werden.

Mitgliedschaft

(§ 12)   Mitglieder

(12.1)   Mitglied im Verein können natürliche Personen oder juristische Personen des privaten oder öffentlichen Rechts werden, die diese Satzung anerkennen, ausdrücklich auch Personen aus dem Ausland.

(§ 13)   Beginn der Mitgliedschaft

(13.1)   Die Aufnahme erfolgt nach schriftlicher Anmeldung durch den Vorstand. Der Vorstand kann das Aufnahmegesuchen ablehnen, ohne zur Angabe von Gründen verpflichtet zu sein. Bei Ablehnung steht dem Betroffenen Berufung bei der nächsten Mitgliederversammlung zu. Diese entscheidet dann endgültig.

(§ 14)   Rechte und Pflichten

(14.1)   Jedes Mitglied verpflichtet sich, Zwecke und Ziele des Vereins zu unterstützen. Das Ansehen des Vereines und der Axt- und Messerwerfer in der Öffentlichkeit darf nicht beschädigt werden.

(§ 15)   Beendigung der Mitgliedschaft

(15.1)   Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluß. Der Austritt kann jederzeit durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand erfolgen.

(15.2)   Ein Mitglied kann durch Beschluß des Vorstandes oder der Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden, wenn es gegen die Satzung oder gegen die Interessen des Vereins verstößt. Der Ausschluß ist dem Mitglied schriftlich unter Angaben von Gründen an dessen letzte bekannte Anschrift mitzuteilen. Vor dem Ausschluß ist das Mitglied zu hören. Gegen den Beschluß des Vorstandes kann das Mitglied innerhalb eines Monats nach Mitteilung des Beschlusses Berufung an die Mitgliederversammlung einlegen. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruhen die Rechte des Mitgliedes.

Wahlen

(§ 16)   Form

(16.1)   Der Vorstand, der Schatzmeister und eventuelle weitere Ämter werden durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gewählt.

(§ 17)   Amtsperioden

(17.1)   Die Wahl der Ämter erfolgt alle zwei Jahre.

(17.2)   Nach Ablauf der Amtszeit bleibt der Vorstand bis zur Neuwahl im Amt. Für ein Mitglied des Vorstandes, das während der Amtszeit ausscheidet, findet auf der nächsten Mitgliederversammlung eine Ersatzwahl für den Rest der Wahlzeit statt.

(§ 18)   Abwahl

(18.1)   Mit Dreiviertel-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder kann der Vorstand bereits vor Ablauf seiner Amtszeit abgewählt werden.

(§ 19)   Satzungsänderungen

(§ 19.1)   Änderungen der Satzung, einschließlich des Vereinszweckes, sind möglich mit Dreiviertel-Mehrheit der bei der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Diese Mehrheit muss mindestens die Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder darstellen.

Mitgliedsbeitrag und Vereinsvermögen

(§ 20)   Vereinsbeitrag

(20.1)   Jedes Mitglied zahlt einen Vereinsbeitrag, dessen Höhe durch die Beitragssatzung festgelegt wird, die vom Vorstand zu beschließen ist. Solange keine Beitragssatzung existiert, beträgt der Beitrag 10 Euro jährlich.

(20.2)   Die Beitragspflicht beginnt mit dem Monat der Anmeldung und endet mit dem Monat der Beendigung der Mitgliedschaft. Der Jahresbeitrag ist jährlich im Voraus zu zahlen. Ein bereits bezahlter Jahresbeitrag wird bei Beendigung der Mitgliedschaft weder ganz noch anteilig zurückgezahlt.

(§ 21)   Kasse

(21.1)   Als Vereinskasse wird ein eigenes Konto angelegt, über das der Vorstand und der Schatzmeister verfügen können.

Sonstiges

(§ 22)   Online-Versammlungen

(22.1)   Bei einer Online-Versammlung müssen nicht alle Teilnehmer körperlich anwesend sein. Die fernen Teilnehmer tun ihren Willen mittels Telekommunikations-Einrichtungen kund. Dabei muß sichergestellt sein, daß die Willensäußerungen tatsächlich vom jeweiligen Mitglied kommen und nicht einfach verfälscht werden können. Der Versammlungsleiter, der vom Vorstand ernannt wird, stellt sicher, daß ferne Teilnehmer sich in angemessener Weise bei der Versammlung äußern können. Der Ort der Versammlung wird als der Ort der physischen Person des Versammlungsleiters festgelegt. Die fernen Teilnehmer einer Online-Versammlung gelten als anwesend im Sinne der Satzung.

(§ 23)   Auflösung des Vereins

(23.1)   Ein Antrag auf die Auflösung des Vereins muß mindestens 6 Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich und begründet beim Vorstand eingereicht werden. Der Antrag bedarf zu seiner Annahme einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder, wobei diese Mehrheit mindestens die Hälfte der Mitglieder darstellen muß. Steht eine solche Mehrheit nicht fest, so ist auf Antrag eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen. In dieser genügt zur Annahme der Auflösung des Vereins eine Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden stimmrechtlichen Mitglieder.

(23.2)   Über die Verwendung des Vermögens des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung, bei der die Auflösung beschlossen wird.

(§ 24)   Erfüllungsort und Gerichtsstand

(24.1)   Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Ansprüche und Streitigkeiten zwischen dem Verein und seinen Mitgliedern ist der Sitz des Vereins.

(§ 25)   Sprache

(25.1)   Diese Satzung liegt mehrsprachig vor. Im Falle von Übersetzungsdifferenzen ist der deutsche Text ausschlaggebend.

 

Norbert C. Maier, Vorsitzender, 2003-08-31 and 2004-09-03

 

Druckversion: # 2005-01-02 (Französische Übersetzung noch nicht komplett)